Groß-Gerau: Tiergarten muss schließen!

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Seit zwei Jahren besitzt der Verein Tiergarten e.V. in der Fasanerie der Stadt Groß-Gerau keine gültige tierschutzrechtliche Erlaubnis mehr. Ohne diese Erlaubnis darf der Tiergarten laut Bundesnaturschutzgesetz nicht weiter als Zoo betrieben werden, da der Verein unter den aktuellen Umständen seinen Betreiberpflichten nicht mehr nachkommt.

Das Regierungspräsidium Darmstadt, das damals für solche zoologischen Einrichtungen zuständig war, forderte den Verein auf, bis Ende 2022 eine gültige tierschutzrechtliche Erlaubnis vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Verein jedoch nicht nach. Infolgedessen muss der Zoo innerhalb von zwei Jahren nach dieser Anordnung geschlossen werden, und die im Jahr 2003 erteilte Betriebserlaubnis ist zu widerrufen. Dieser Zeitpunkt ist nun erreicht.

Aufgrund einer Änderung im Hessischen Naturschutzgesetz ist mittlerweile die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Groß-Gerau für diese Anordnung verantwortlich. Der entsprechende Bescheid wurde dem Verein bereits zugestellt.

Im Zuge der Schließung muss der Betreiber des Tiergartens sicherstellen, dass die von der Schließung betroffenen, unter Artenschutz stehenden Tiere auf Kosten des Vereins gesetzeskonform artgerecht behandelt und untergebracht werden, wie die UNB mitteilt.

Zum Hintergrund: Seit zwei Jahren ist es dem Verein Tiergarten e.V. nicht mehr gestattet, die Tiere der Öffentlichkeit zu präsentieren, da ihm die dafür notwendige tierschutzrechtliche Erlaubnis fehlt. Die bisherige Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes verlor ihre Gültigkeit, weil sich die Bedingungen im Tiergarten wesentlich verändert hatten.

Ein im Jahr 2017 erneut gestellter Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis wurde von der Kreisverwaltung Groß-Gerau abgelehnt. Diese Entscheidung wurde unter anderem mit der mangelnden Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers sowie seiner Uneinsichtigkeit gegenüber zwingend notwendigen gesetzlichen Vorgaben begründet.

Die rechtlichen Schritte des Vereins blieben erfolglos; das Verwaltungsgericht Darmstadt stellte das Verfahren ein, nachdem die Klägerseite ihre Klage zurückgenommen hatte. Auch eine Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof wurde vom Gericht verworfen.

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